Neben dem sich aus dem Allgemeinen
Schadenersatzrecht ergebenden Haftung für Verschulden tritt
unter gewissen Voraussetzungen auch eine verschuldensunabhängige
Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG, BGBl Nr 48/1959).
In der Praxis kommt es dadurch zu einer Verschiebung
der Beweislast (Beweiserleichterung). Die Bestimmungen des EKHG sehen
einerseits eine verschuldensunabhängige Haftung für die Betriebsgefahr
eines Kraftfahrzeugs vor, andererseits besteht unter Umständen die
Haftung des Fahrzeughalters dann, wenn ihm der Beweis mißlingt,
daß "der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht
wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem
Versagen der Verrichtung des Fahrzeugs beruhte."
WER
HAFTET?
Der schuldtragende Lenker (soferne dieser nicht
zugleich Halter des Fahrzeugs ist aber nur für sein Verschulden,
nicht nach den Bestimmungen des EKHG).
Der Halter eines Fahrzeugs. Halter eines Fahrzeugs
ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat
und dem die Verfügungsgewalt darüber zusteht, wobei es sich
bei der Haltereigenschaft um eine Beziehung von gewisser Dauer handeln
soll, sodaß die kurzfristige Überlassung eines Fahrzeugs –
etwa für einen Tag oder eine Fahrt – keine Haltereigenschaft begründet.
Weder der Eigentümer des Fahrzeugs noch der Zulassungsbesitzer ist
daher notwendigerweise (KHVG/1994) Halter.
Die Haftpflichtversicherung. Gem. § 26 des
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetzes können Schadenersatzansprüche
im Rahmen der vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme direkt gegen
den Haftpflichtversicherer gelten gemacht werden.
WOFÜR
WIRD GEHAFTET?
ANSPRÜCHE BEI SACHSCHÄDEN
FAHRZEUGSCHADEN
Reparaturkosten: Diese sind der Höhe nach
in der Regel auf die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten
Fahrzeugs und dem Wrackwert, (d.h. jenem Wert, den dieses im beschädigten
Zustand noch hat) begrenzt. Auch ohne tatsächlich durchgeführter
Reparatur, kann nach der österreichischen Rechtssprechung eine sog.
"Reparaturkostenablöse" durchgesetzt werden, wobei die
Höhe dieser fiktiven Reparaturkosten in der Regel durch ein von der
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beauftragtes Gutachten (Besichtigungsbericht)
festgestellt wird.
Totalschaden: Sind die veranschlagten Reparaturkosten
(etwa laut Besichtigungsbericht) erheblich höher, als der Zeitwert
des Fahrzeugs (eine Überschreitung von 4 % bis 7 % wird in der Regel
akzeptiert) liegt ein Totalschaden vor, sodaß der Geschädigte
nur Anspruch auf eine Totalschadenablöse hat, die in der Differenz
zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Wrackwert,
d.h. jenem Wert, den dieses im beschädigten Zustand noch hat, besteht.
Wertminderung: Diese steht nach neuerer Judikatur
nur bei tatsächlicher Reparatur, nicht aber, wenn das Fahrzeug in
unrepariertem Zustand verkauft wurde, zu.
Die Höhe dieser Wertminderung wird von den Haftpflichtversicherungen
regelmäßig nach der sogenannten (meist ungünstigeren!)
„Verbandsformel“ berechnet, obwohl die Gerichte dem Geschädigten
meist eine Wertminderung berechnet nach der sogenannten (günstigeren!).
"Sacher-Wielke"-Formel zuerkennen.
Die Höhe der Wertminderung wird bestimmt von
- Art und Alter des Fahrzeugs und dessen Verwendung
- Anzahl der Vorbesitzer
- Vorliegen von Vorschäden
- der Art und dem Ausmaß des Schadens (Schadenskategorie)
Radioumbaukosten: Neben der reinen Totalschadenablöse
kann auch bei tatsächlicher Weiterverwendung eines im beschädigten
Fahrzeugs befindlichen Radios auch Ersatz für die sog. Radioumbaukosten
begehrt werden.
Ab- und Anmeldekosten: Bei Vorliegen eines "Totalschadens"
können die tatsächlich aufgelaufenen Kosten der Fahrzeug An-
und Abmeldung begehrt werden.
Generalunkosten: Als teilweiser Ersatz für
die mit der Schadensabwicklung verbundenen Mühen und in der Regel
unbelegbaren Kosten (Fahrscheine öffentlicher Verkehrsmittel, Telefonkosten,
Porti), aber auch für „frustrierte Aufwendungen“ (wie z.B. Garagenkosten,
Haftpflicht- und Kaskoversicherungsprämien) steht dem Geschädigten
ein Anspruch auf sogenannte "pauschalierte Generalunkosten"
zu
Autobahnvignette: Wurde für das total beschädigte
Fahrzeug eine Autobahnvignette gelöst, steht dem Geschädigten
auch Ersatz für den Betrag zu, den er benötigt, um sich eine
Autobahnvignette mit gleichem Ablaufdatum zu besorgen
Standgebühren: Wurde das beschädigte
Fahrzeug in einer fremden Garage oder in einer Werkstätte abgestellt
und laufen hiefür "Standgebühren" an, hat der Geschädigte
Anspruch auf Ersatz.
Mietwagenkosten: Diese stehen nur zu wenn der
Geschädigte nicht bei Abschluß seiner eigenen Haftpflichtversicherung
gem. § 21 KHVG 1994 auf die Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten
eines Ersatzfahrzeugs, einschließlich eines Taxis, und des Verdienstentgangs,
der auf die Nichtbenützbarkeit des Fahrzeugs zurückzuführen
ist, verzichtet hat.
Dieser Verzicht gilt jedoch nur gegenüber dem Halter
eines im Inland haftpflichtversicherten Fahrzeugs, sodaß bei Verkehrsunfällen
mit ausländischen Fahrzeugen bzw. mit anderen Verkehrsteilnehmern
(z.B. Radfahrer oder Fußgänger) grundsätzlich Mietwagenkosten
gefordert werden können.
Abschleppkosten
sonstige Sachschäden: Wie zum Beispiel Ersatz
für im beschädigten Fahrzeug mitgeführte und durch den
Unfall beschädigte Gegenstände.
ANSPRÜCHE BEI
KÖRPERVERLETZUNG
Schmerzengeld
Dies soll nach ständiger Rechtssprechung der österreichischen
Gerichte eine Genugtuung für all jenes Ungemach darstellen, das der
Verletzte infolge der Verletzung zu erdulden hatte. Bei der Bemessung
des Schmerzengeldes ist dabei der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen
unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach
ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß
der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands
zu berücksichtigen.
Auch auf seelische Belastungen, die aufgrund der körperlichen
Verletzungen entstanden sind, ist Bedacht zu nehmen.
Derzeit werden zugesprochen (Stand Februar 2002)
- für leichte Schmerzen 80 (LG Wels) bis
120 (LG Steyr)
- für mittlere Schmerzen 120 (LG Eisenstadt)
bis 220 (LG Klagenfurt)
- für starke Schmerzen 180 (LG Eisenstadt)
bis 330 (LG Klagenfurt)
- für qualvolle Schmerzen bis zu 400 (OLG
Graz)
Die Dauer und Intensität der Schmerzen werden in
der Regel von medizinischen Sachverständigen festgestellt und auf
den 24-Stunden-Tag komprimiert. Bis April 2002 betrug das höchste
vom OGH 1997 zugesprochene Schmerzengeld für einen lebenslang schwerst
geschädigten 9 jährigen Buben (Querschnittlähmung aller
4 Extremitäten, Epilepsie, schwerer geistiger und motorischer Entwicklungsrückstand,
praktisch ständig für einen Gesunden nahezu unerträglich
empfundener Schmerzen) lediglich EUR 127.177 (OGH vom 13.2.1997, 6Ob 2394/96).
Nun hat der OGH mit einem Urteil vom 18.04.2002, (20b
237/01v) bereits einen Betrag von EUR 218.018 zugesprochen, obwohl auch
dieser Betrag in anbetracht der diesem Urteil zugrundeliegenden Verletzung
(hohe Querschnittssymptomatik mit Lähmung beider Arme und Beine und
des Atmungsnervs verbunden mit schwersten psychischen Leiden) kaum als
"ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzensgeld"
(§1325 ABG) angesehen werden kann.
Anzunehmen und zu hoffen ist, daß der Oberste
Gerichtshof seine, bei schweren und schwersten Verletzungen, unverständliche
Spruchpraxis allmählich doch weiter ändern wird.
Verunstaltungsentschädigung
Ist durch eine Beeinträchtigung des äußeren
Aussehens des Verletzten (beurteilt nach allgemein ästhetischen Maßstäben)
eine Behinderung des besseren Fortkommens des Geschädigten eingetreten,
steht gem. § 1326 ABGB eine Verunstaltungsentschädigung zu.
Heilungskosten
Behandlungskosten
durch den Arzt Ihres Vertrauens bzw. für vom Arzt
verordnete Nachbehandlungen (z.B für „physikalische Therapien“, Kuraufenthalte
u.ä)
Kosten für Heilbehelfe
Kosmetische Operation
Besuchskosten der Angehörigen
Ersatz von Pflegekosten und vermehrten Bedürfnissen
Kosten einer Haushaltshilfe
Notwendige Adaptierungskosten einer Wohnung bzw eines
Fahrzeuges bei unfallbedingter Körperbehinderung
Fahrtkosten von und zum behandelnden Arzt bzw. Spital
Verdienstentgang
Dieser ist im allgemeinen nur dann zuzusprechen, wenn
der Geschädigte ohne die eingetretene Verletzung überhaupt einen
Verdienst oder einen höheren Verdienst gehabt hätte, was in
der Regel voraussetzt, daß der Verletzte zur Zeit der Verletzung
tatsächlich im Erwerbsleben stand oder wenn angenommen werden muß,
daß der Verletzte künftig hin Erwerb gesucht und gefunden hätte.
Verdienst für "reine Arbeitsleistung"
Diese steht dem Verletzten beispielsweise auch dann
zu, wenn er durch die Verletzung beim Bau seines Hauses oder Reparatur
seines Fahrzeuges eingeschränkt war.
Lohnfortzahlung des Dienstgebers
Wenn der Dienstgeber dem Verletzten – aufgrund welcher
Bestimmung auch immer – gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist,
geht der Anspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf
den Dienstgeber über. Der Dienstgeber hat gegen den Schädiger
Anspruch auf Ersatz des Bruttolohns und der Arbeitgeberbeiträge zur
sozialen Sicherung, nicht aber auf Ersatz der bezahlten Lohnsummensteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Familienbeihilfeausgleichsfond und Kammerumlagen
und ähnliches.
Bei Tod des Verletzten
- Begräbniskosten
- Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen
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