Schadenersatz bei einem Verkehrsunfall
 

Neben dem sich aus dem Allgemeinen Schadenersatzrecht ergebenden Haftung für Verschulden tritt unter gewissen Voraussetzungen auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG, BGBl Nr 48/1959).

In der Praxis kommt es dadurch zu einer Verschiebung der Beweislast (Beweiserleichterung). Die Bestimmungen des EKHG sehen einerseits eine verschuldensunabhängige Haftung für die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vor, andererseits besteht unter Umständen die Haftung des Fahrzeughalters dann, wenn ihm der Beweis mißlingt, daß "der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem Versagen der Verrichtung des Fahrzeugs beruhte."

WER HAFTET?

Der schuldtragende Lenker (soferne dieser nicht zugleich Halter des Fahrzeugs ist aber nur für sein Verschulden, nicht nach den Bestimmungen des EKHG).

Der Halter eines Fahrzeugs. Halter eines Fahrzeugs ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und dem die Verfügungsgewalt darüber zusteht, wobei es sich bei der Haltereigenschaft um eine Beziehung von gewisser Dauer handeln soll, sodaß die kurzfristige Überlassung eines Fahrzeugs – etwa für einen Tag oder eine Fahrt – keine Haltereigenschaft begründet. Weder der Eigentümer des Fahrzeugs noch der Zulassungsbesitzer ist daher notwendigerweise (KHVG/1994) Halter.

Die Haftpflichtversicherung. Gem. § 26 des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetzes können Schadenersatzansprüche im Rahmen der vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme direkt gegen den Haftpflichtversicherer gelten gemacht werden.

WOFÜR WIRD GEHAFTET?

ANSPRÜCHE BEI SACHSCHÄDEN

FAHRZEUGSCHADEN

Reparaturkosten: Diese sind der Höhe nach in der Regel auf die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Wrackwert, (d.h. jenem Wert, den dieses im beschädigten Zustand noch hat) begrenzt. Auch ohne tatsächlich durchgeführter Reparatur, kann nach der österreichischen Rechtssprechung eine sog. "Reparaturkostenablöse" durchgesetzt werden, wobei die Höhe dieser fiktiven Reparaturkosten in der Regel durch ein von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beauftragtes Gutachten (Besichtigungsbericht) festgestellt wird.

Totalschaden: Sind die veranschlagten Reparaturkosten (etwa laut Besichtigungsbericht) erheblich höher, als der Zeitwert des Fahrzeugs (eine Überschreitung von 4 % bis 7 % wird in der Regel akzeptiert) liegt ein Totalschaden vor, sodaß der Geschädigte nur Anspruch auf eine Totalschadenablöse hat, die in der Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Wrackwert, d.h. jenem Wert, den dieses im beschädigten Zustand noch hat, besteht.

Wertminderung: Diese steht nach neuerer Judikatur nur bei tatsächlicher Reparatur, nicht aber, wenn das Fahrzeug in unrepariertem Zustand verkauft wurde, zu.

Die Höhe dieser Wertminderung wird von den Haftpflichtversicherungen regelmäßig nach der sogenannten (meist ungünstigeren!) „Verbandsformel“ berechnet, obwohl die Gerichte dem Geschädigten meist eine Wertminderung berechnet nach der sogenannten (günstigeren!). "Sacher-Wielke"-Formel zuerkennen.

Die Höhe der Wertminderung wird bestimmt von

  • Art und Alter des Fahrzeugs und dessen Verwendung
  • Anzahl der Vorbesitzer
  • Vorliegen von Vorschäden
  • der Art und dem Ausmaß des Schadens (Schadenskategorie)

Radioumbaukosten: Neben der reinen Totalschadenablöse kann auch bei tatsächlicher Weiterverwendung eines im beschädigten Fahrzeugs befindlichen Radios auch Ersatz für die sog. Radioumbaukosten begehrt werden.

Ab- und Anmeldekosten: Bei Vorliegen eines "Totalschadens" können die tatsächlich aufgelaufenen Kosten der Fahrzeug An- und Abmeldung begehrt werden.

Generalunkosten: Als teilweiser Ersatz für die mit der Schadensabwicklung verbundenen Mühen und in der Regel unbelegbaren Kosten (Fahrscheine öffentlicher Verkehrsmittel, Telefonkosten, Porti), aber auch für „frustrierte Aufwendungen“ (wie z.B. Garagenkosten, Haftpflicht- und Kaskoversicherungsprämien) steht dem Geschädigten ein Anspruch auf sogenannte "pauschalierte Generalunkosten" zu

Autobahnvignette: Wurde für das total beschädigte Fahrzeug eine Autobahnvignette gelöst, steht dem Geschädigten auch Ersatz für den Betrag zu, den er benötigt, um sich eine Autobahnvignette mit gleichem Ablaufdatum zu besorgen

Standgebühren: Wurde das beschädigte Fahrzeug in einer fremden Garage oder in einer Werkstätte abgestellt und laufen hiefür "Standgebühren" an, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz.

Mietwagenkosten: Diese stehen nur zu wenn der Geschädigte nicht bei Abschluß seiner eigenen Haftpflichtversicherung gem. § 21 KHVG 1994 auf die Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, einschließlich eines Taxis, und des Verdienstentgangs, der auf die Nichtbenützbarkeit des Fahrzeugs zurückzuführen ist, verzichtet hat.

Dieser Verzicht gilt jedoch nur gegenüber dem Halter eines im Inland haftpflichtversicherten Fahrzeugs, sodaß bei Verkehrsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen bzw. mit anderen Verkehrsteilnehmern (z.B. Radfahrer oder Fußgänger) grundsätzlich Mietwagenkosten gefordert werden können.

Abschleppkosten

sonstige Sachschäden: Wie zum Beispiel Ersatz für im beschädigten Fahrzeug mitgeführte und durch den Unfall beschädigte Gegenstände.

 

ANSPRÜCHE BEI KÖRPERVERLETZUNG

Schmerzengeld

Dies soll nach ständiger Rechtssprechung der österreichischen Gerichte eine Genugtuung für all jenes Ungemach darstellen, das der Verletzte infolge der Verletzung zu erdulden hatte. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist dabei der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen.

Auch auf seelische Belastungen, die aufgrund der körperlichen Verletzungen entstanden sind, ist Bedacht zu nehmen.

Derzeit werden zugesprochen (Stand Februar 2002)

  • für leichte Schmerzen   80 (LG Wels) bis   120 (LG Steyr)
  • für mittlere Schmerzen   120 (LG Eisenstadt) bis   220 (LG Klagenfurt)
  • für starke Schmerzen   180 (LG Eisenstadt) bis   330 (LG Klagenfurt)
  • für qualvolle Schmerzen bis zu   400 (OLG Graz)

Die Dauer und Intensität der Schmerzen werden in der Regel von medizinischen Sachverständigen festgestellt und auf den 24-Stunden-Tag komprimiert. Bis April 2002 betrug das höchste vom OGH 1997 zugesprochene Schmerzengeld für einen lebenslang schwerst geschädigten 9 jährigen Buben (Querschnittlähmung aller 4 Extremitäten, Epilepsie, schwerer geistiger und motorischer Entwicklungsrückstand, praktisch ständig für einen Gesunden nahezu unerträglich empfundener Schmerzen) lediglich EUR 127.177 (OGH vom 13.2.1997, 6Ob 2394/96).

Nun hat der OGH mit einem Urteil vom 18.04.2002, (20b 237/01v) bereits einen Betrag von EUR 218.018 zugesprochen, obwohl auch dieser Betrag in anbetracht der diesem Urteil zugrundeliegenden Verletzung (hohe Querschnittssymptomatik mit Lähmung beider Arme und Beine und des Atmungsnervs verbunden mit schwersten psychischen Leiden) kaum als "ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzensgeld" (§1325 ABG) angesehen werden kann.

Anzunehmen und zu hoffen ist, daß der Oberste Gerichtshof seine, bei schweren und schwersten Verletzungen, unverständliche Spruchpraxis allmählich doch weiter ändern wird.

Verunstaltungsentschädigung

Ist durch eine Beeinträchtigung des äußeren Aussehens des Verletzten (beurteilt nach allgemein ästhetischen Maßstäben) eine Behinderung des besseren Fortkommens des Geschädigten eingetreten, steht gem. § 1326 ABGB eine Verunstaltungsentschädigung zu.

Heilungskosten

Behandlungskosten

durch den Arzt Ihres Vertrauens bzw. für vom Arzt verordnete Nachbehandlungen (z.B für „physikalische Therapien“, Kuraufenthalte u.ä)

Kosten für Heilbehelfe

Kosmetische Operation

Besuchskosten der Angehörigen

Ersatz von Pflegekosten und vermehrten Bedürfnissen

Kosten einer Haushaltshilfe

Notwendige Adaptierungskosten einer Wohnung bzw eines Fahrzeuges bei unfallbedingter Körperbehinderung

Fahrtkosten von und zum behandelnden Arzt bzw. Spital

Verdienstentgang

Dieser ist im allgemeinen nur dann zuzusprechen, wenn der Geschädigte ohne die eingetretene Verletzung überhaupt einen Verdienst oder einen höheren Verdienst gehabt hätte, was in der Regel voraussetzt, daß der Verletzte zur Zeit der Verletzung tatsächlich im Erwerbsleben stand oder wenn angenommen werden muß, daß der Verletzte künftig hin Erwerb gesucht und gefunden hätte.

Verdienst für "reine Arbeitsleistung"

Diese steht dem Verletzten beispielsweise auch dann zu, wenn er durch die Verletzung beim Bau seines Hauses oder Reparatur seines Fahrzeuges eingeschränkt war.

Lohnfortzahlung des Dienstgebers

Wenn der Dienstgeber dem Verletzten – aufgrund welcher Bestimmung auch immer – gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, geht der Anspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über. Der Dienstgeber hat gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz des Bruttolohns und der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherung, nicht aber auf Ersatz der bezahlten Lohnsummensteuer, Dienstgeberbeiträge zum Familienbeihilfeausgleichsfond und Kammerumlagen und ähnliches.

Bei Tod des Verletzten

  • Begräbniskosten
  • Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen
 
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