| Der Schadensbegriff |
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§ 1293 ABGB
Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemanden am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten hat. Zu unterscheiden ist daher zwischen · dem MATERIELLEN SCHADEN und hier wiederum als weitere Untergruppe
· und dem „IDEELLEN SCHADEN“. Materieller Schaden Von einem positiven Schaden spricht man, wenn ein bereits vorhandenes Vermögen beeinträchtigt wird. Im Gegensatz dazu besteht der Schaden aufgrund eines Gewinnentganges darin, daß eine „sichere“ Gewinnaussicht aufgrund des schädigenden Verhaltens verloren geht. Ideeller Schaden Schäden, die nicht in Geld meßbar sind, werden als „ideeller Schaden“ bezeichnet. In einem solchen Fall verringert das Schadensereignis nicht das in Geld messbare Vermögen des Geschädigten. Nach der ständigen Rechtsprechung sind „ideelle Schäden“, abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen (wie z.B. Schmerzengeld und "Verunstaltungsentschädigung"), nicht ersatzfähig. |
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