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§ 4 StVO:
- Sofort anhalten,
- die zur Vermeidung (weiterer) Personen- und Sachschäden
notwendigen Maßnahmen treffen,
- an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken,
- bei Personenverletzung erste Hilfe leisten
bzw. für fremde Hilfe sorgen und
- sofort (!) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
verständigen. Sind nur Sachschäden entstanden darf diese
Verständigung dann unterbleiben, wenn die Unfallbeteiligten einander
ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
- eventuell Blutuntersuchung bei vermutet unrichtigem
Ergebnis eines Alkomat-Tests veranlassen
- Beweissicherung durch
- fotografieren und vermessen von Unfallspuren
- fotografieren des Fahrzeugs des Unfallgegners
- Feststellung des Namens und der Adresse von Unfallzeugen
- Einholung von ersten Unfallsschilderungen durch
Unfallzeugen
- Keinerlei Anerkenntnis
abgeben!
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