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§ 1293 ABGB
Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemanden
am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden
ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten hat.
Zu unterscheiden ist daher zwischen
·
dem MATERIELLEN
SCHADEN und hier wiederum als weitere Untergruppe
o
dem positiven Schaden einerseits
o dem Gewinnentgang
andererseits
·
und dem „IDEELLEN
SCHADEN“.
Materieller Schaden
Von einem positiven Schaden spricht man, wenn
ein bereits vorhandenes Vermögen beeinträchtigt wird.
Im Gegensatz dazu besteht der Schaden aufgrund eines Gewinnentganges
darin, daß eine „sichere“ Gewinnaussicht aufgrund des schädigenden
Verhaltens verloren geht.
Ideeller Schaden
Schäden, die nicht in Geld meßbar sind,
werden als „ideeller Schaden“ bezeichnet. In einem solchen Fall
verringert das Schadensereignis nicht das in Geld messbare Vermögen
des Geschädigten.
Nach der ständigen Rechtsprechung sind „ideelle
Schäden“, abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich geregelten
Fällen (wie z.B. Schmerzengeld und "Verunstaltungsentschädigung"),
nicht ersatzfähig.
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