Aktualisiert am 30/12/2003

Erste Maßnahmen nach dem Unfall

 

§ 4 StVO:

  1. Sofort anhalten,

  2. die zur Vermeidung (weiterer) Personen- und Sachschäden notwendigen Maßnahmen treffen,

  3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken,

  4. bei Personenverletzung erste Hilfe leisten bzw. für fremde Hilfe sorgen und

  5. sofort (!) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen. Sind nur Sachschäden entstanden darf diese Verständigung dann unterbleiben, wenn die Unfallbeteiligten einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

  6. eventuell Blutuntersuchung bei vermutet unrichtigem Ergebnis eines Alkomat-Tests veranlassen

  7. Beweissicherung durch
    1. fotografieren und vermessen von Unfallspuren
    2. fotografieren des Fahrzeugs des Unfallgegners
    3. Feststellung des Namens und der Adresse von Unfallzeugen
    4. Einholung von ersten Unfallsschilderungen durch Unfallzeugen

  8. Keinerlei Anerkenntnis abgeben!
erstellt und betreut von Roland.Göschke Rechtsanwälte