Aktualisiert am 30/12/2003

Was zahlt die Versicherung?

 

Haftpflichtversicherung

Jeder KFZ-Halter in Österreich ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, damit die Schadenersatzverpflichtung des Halters und des Lenkers nicht aus eigenem Vermögen befriedigt werden müssen. Dies würde nämlich in zahlreichen Fällen zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Schadenersatzpflichtigen führen. Der Schadenersatz ist somit für Verkehrsopfer garantiert, auch wenn der Schädiger mittellos ist. 

VERSICHERUNGSSUMME

Die gesetzlich festgelegte Mindestversicherungssumme beträgt derzeit   1.090.092,51 (ATS 15,0 Mio). Diese Versicherungssumme soll sicherstellen, daß der Versicherte ausreichend gegen die von ihm verursachten Schäden versichert ist. Diese Mindestversicherungssumme scheint uns zunächst nicht ausreichend, da insbesondere wegen der nun erkennbaren Tendenz der Höchstgerichte, den Geschädigten höhere Schadenersatzsummen zuzusprechen, eine Höchstsumme von   1.090.092,51 (ATS 15,0 Mio) bald nicht mehr ausreichen wird. Für eine Erhöhung auf bis zu   7.000.000 sind vergleichsweise niedrige Zusatzprämien zu bezahlen. (Bei der jeweiligen Versicherung zu erfragen)

BERECHNUNG DER VERSICHERUNGSPRÄMIE

Die zu zahlende Versicherungsprämie setzt sich aus vier Stufen zusammen:

Die Motorbezogene Versicherungssteuer (wird nach Motorleistung berechnet), die Haftpflichtversicherung (wird nach Motorleistung berechnet), die Teilkaskoversicherung (wird nach Neuwagenpreis berechnet) und die Vollkaskoversicherung (wird nach Neuwagenpreis berechnet)

Die Berechnung der einzelnen Stufen ist relativ kompliziert und von Versicherer zu Versicherer verschieden. Sollten Sie eine genaue Auskunft benötigen, verweisen wir Sie zu den jeweiligen Versicherungen.

Einzig die Motorbezogene Versicherungssteuer kann immer nach folgender Formel berechnet werden:

(KW - 24) x 6,6 (bei jährlicher Zahlung der Versicherungsprämie)
                  6,996 (halbjährlich)
                  7,128 (vierteljährlich)
                  7,26 (monatlich)

ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Regel auf ganz Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das "Multilaterale Garantieabkommen" zwischen den Nationalen Versicherungsbüros unterzeichnet haben (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Kroatien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Liechtenstein, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil))

Sollten Sie einen erweiterten Deckungsbereich vereinbaren wollen, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer jeweiligen Versicherung über die genauen Bedingungen.

WER IST VERSICHERT?

  • der Versicherungsnehmer (der Vertragspartner des Versicherungsunternehmens und gleichzeitig Schuldner des Versicherungsbeitrages),
  • der Fahrzeughalter, auch wenn er nicht der Versicherungsnehmer ist. Das ist z.B. ein(e) Sohn/ Tochter, dessen/deren Eltern das KFZ auf sich angemeldet und versichert haben
  • der Eigentümer,
  • der Fahrer – dabei sind nicht nur Fahrten durch den berechtigte, Fahrer abgedeckt. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer zur Leistung verpflichtet, auch wenn z.B. ein Dieb mit einem gestohlenen Wagen einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begeht,
  • (berufsmäßige) Beifahrer (Personen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses den Fahrer zu einer Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten begleiten),
  • der Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

WAS IST NICHT VERSICHERT?

  • Vorsätzlich widerrechtlich herbeigeführte Versicherungsfälle
    Beispiel: B, der ein Freund von A ist, fährt mit seinem Geländewagen in dessen Auto, weil A einen Kratzer in seiner Stoßstange hat und nun die Reparatur der Haftpflichtversicherung des B verrechnen will
  • Rennveranstaltungen
    Die Teilnahme an behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
  • Ansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen 

WAS IST VERSICHERBAR?

  • Mopeds und Krafträder,
  • Personenkraftwagen,
  • Lastwagen,
  • Omnibusse,
  • Zugmaschinen,
  • Anhänger usw.

BONUS - MALUS - SYSTEM

Grundsätzlich beginnt jeder Versicherungsnehmer, dem kein früheres Versicherungsverhältnis angerechnet werden kann, in der Prämienstufe 9. In dieser Grundstufe bezahlt der Versicherte 100% der Versicherungsprämie. Da das Bonus-Malus-System nicht mehr gesetzlich geregelt ist, treten immer mehr Abweichungen innerhalb der einzelnen Versicherungsgesellschaften aus. 

Allgemein kann als Beispiel folgende Einteilung gegeben werden: 

Prämienstufe Prozent der Tarifprämie
00 und 01 50%
02 und 03 60%
04 und 05 70%
06 und 07 80%
08 und 09 100%
10 und 11 120%
12 und 13 140%
14 und 15 170%
16 und 17 200%

Bonusvorrückung

Nach jedem schadensfreien Versicherungsjahr rückt der Versicherte 1 Stufe in Richtung Bonus vor.

Malusvorrückung:

Nach jedem verschuldeten Schaden rückt der Versicherte aber 3 Stufen in Richtung Malus!

Bei einem Fahrzeug- oder Versicherungswechsel, geht der Bonus oder Malus grundsätzlich auf das neue Versicherungsverhältnis über. 

 

Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung ersetzt zusätzlich Schäden, die durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust Ihres eigenen Fahrzeuges durch Fremdeinwirkung entstehen. Weiters können Zubehörteile, die dem Versicherer einzeln bekannt gegeben werden (Alufelgen, Dachträger,....), gegen Zuschlag mitversichert werden. (eine genaue Auskunft über die versicherbaren Fahrzeug- und Zubehörteile erteilt Ihnen sicher gerne Ihre jeweilige Versicherung):

Bei der Teilkaskoversicherung ist das Fahrzeug zumeist versichert gegen:

  • Brand (auch Schmorschäden) und Explosionen1 
  • Naturgewalten (Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm)
  • Dachlawinen und von Gebäuden herabfallende Eisgebilde
  • Kollision mit Tieren1 
  • Marderbiß an Kabeln, Schläuchen, Isolier- und Dämmmatten2
  • Diebstahl, Unterschlagung, Raub und unbefugter Gebrauch durch Fremde
  • Bruch der Fensterscheiben (Front-, Seiten- und Heckscheiben)2 
  • Parkschäden durch unbekanntes Fahrzeug1 
  • Vandalismus (mut- und böswilliges Handeln Fremder)1

    1 unverzügliche behördliche Meldepflicht bei Polizei oder Gendarmerie
    2 keine Haftung für Folgeschäden

Im Reparaturfall werden grundsätzlich die erforderlichen Wiederherstellungskosten, notwendige Fracht- und sonstige Transportkosten sowie - im Totalschadenfall - der Wiederbeschaffungswert am Tage des Schadens (durchschnittlicher Händlerverkaufspreis - siehe Eurotax-Liste) ersetzt. Bei der Teilkaskoversicherung gilt durchschnittlich eine Selbstbeteilung von 150 - 350 Euro als Regelfall, die von den Reparaturkosten bzw. dem Wiederbeschaffungswert abgezogen wird.   

 

Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung übernimmt zusätzlich zur Teilkaskoversicherung auch noch Schäden am eigenen Fahrzeug, selbst dann, wenn Sie vom Fahrer selbst verursacht worden sind (Kollisionsschutzversicherung).  

Grundsätzlich ist die Abschließung einer Vollkaskoversicherung bei Neuwagen, die nicht älter als drei Jahre sind, sinnvoll. Danach ist wegen der doch erheblich höheren Kosten im Vergleich zu einer Teilkaskoversicherung der Umstieg anzuraten. Bei Kraftfahrzeugen, die älter als 7 Jahre sind, ist zumeist nur mehr eine normale Haftpflichtversicherung als sinnvoll anzusehen, da sich normalerweise das Risiko eines Diebstahles mit zunehmenden Alter verringert.

 

Insassenunfallversicherung

Die Insassenhaftpflichtversicherung greift dann, wenn Mitfahrer im Auto bei einem Unfall zu Schaden kommen. Deren Ansprüche sind zwar meist schon von einer Haftpflichtversicherung gedeckt, insbesondere bei oftmaligen Fahrten in das Ausland (beispielsweise ist in Tschechien der Abschluß von einer Haftpflichtversicherung noch nicht verpflichtend!) ist der Abschluss dieser Versicherung dennoch zu empfehlen. 

 

Rechtschutzversicherung

Die „Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens“ ist von einer Rechtschutzversicherung im Rahmen des versicherten Risikos umfaßt.

 

Wir empfehlen dringend, die Schadenmeldung an Ihre Rechtschutzversicherung zuvor mit Ihrem Anwalt Ihres Vertrauens zu besprechen und diesem die manchmal nötige Diskussion und Auseinandersetzung mit der Versicherung zu überlassen (kostenlose Erstauskunft)!

 

erstellt und betreut von Roland.Göschke Rechtsanwälte